Passivrauchen

Inhalt

Rauchfreier Arbeitsplatz

Der Schutz der NichtraucherInnen am Arbeitsplatz ist in § 30 des Arbeitnehmer-Innenschutzgesetzes geregelt.

NichtraucherInnen müssen vor den Einwirkungen von Tabakrauch geschützt werden, in Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen müssen NichtraucherInnen durch technische oder organisatorische Maßnahmen vor den Einwirkungen von Tabakrauch geschützt werden. In Gemeinschaftsbüros und in Sanitäts- und Umkleideräumen besteht generelles Rauchverbot. 

Wer am Arbeitsplatz nicht raucht macht einen wichtigen Schritt in Richtung NichtraucherIn und erspart sich und seiner Umwelt eine Menge Schadstoffe.

Patronat
Quelle/n
Autor/-in
Brigitte Müller
Revisor/-in
Thomas Beutler
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